Unsere Satzung


der Aktion Freizeit Behinderter Korschenbroich e.V.

Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit sind alle in der Satzung verwendeten Bezeichnungen nur in der männlichen Form genannt. Selbstverständlich sollen sich beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen.


§ 1 Name und Sitz
1.   Der Verein führt den Namen:      Aktion Freizeit Behinderter e. V. Korschenbroich
2.   Der Sitz des Vereins ist : Korschenbroich
3.   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck
1.    Zweck des Vereins ist die Gestaltung eines Freizeitangebotes für und mit behinderten Menschen. Es geht von dem Grundsatz aus, dass
       Integration behinderter Menschen durch Freizeitgestaltung nur durch ein ausgeglichenes Miteinander von behinderten und nichtbehinderten
       Menschen erreichbar ist.
2.    Er leistet individuelle Hilfe für behinderte Menschen und ihre Familien.
3.    Er bemüht sich um intensive Öffentlichkeitsarbeit, die durch Information Vorurteile abbaut und um Verständnis und Unterstützung für
       behinderte Menschen und ihre besondere Lage wirbt.
4.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
       der Abgabenordnung.
5.    Der Verein ist öffentlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
6.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral


§ 3 Vereinsmittel
1.    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
       a)    Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird
       b)    Geld- und Sachspenden
       c)    Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
       d)    Öffentliche Zuwendungen
       e)    Sonstige Zuwendungen
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten mit Ausnahme des              
       Auslagenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. In Ausnahmefällen
       können Vereinsmitglieder gegen geringes Entgelt beschäftigt werden (z.B. Putzhilfe).
3.    Finanzmittel des Vereins können bedürftigen Mitgliedern für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Über Art und Höhe entscheidet
       in jedem einzelnen Fall der Vorstand. Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

4.    Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 4 Mitgliedschaft
1.    Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2.    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft durch beschränkt geschäftsfähige und geschäftsunfähige Menschen ist ein von dem gesetzlichen Vertreter unterschriebener Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Verein, vertreten durch den Vorstand.

§ 4a Verlust der Mitgliedschaft
       Die Mitgliedschaft erlischt:
1.    durch den Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen bei der Erlöschung
2.    durch schriftliche Austritterklärung mit monatlicher Frist
3.    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschlussfassung des Vorstandes aus dem Verein
       ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied – unter Fristsetzung- Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der
       Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. Gegen den zum
       Ausschluss führenden Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von
       einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand
       innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
       Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der Vorstand

§ 6  Mitgliederversammlung
1.    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
       Wochen - unter Angabe der Tagesordnung- einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
       Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
2.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei der Vereinsgeschäftsstelle schriftlich eine Ergänzung der
       Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge
       auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
3.    Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch
       diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden:
a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

4.    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a.    Bericht des Vorsitzenden
                 des Kassenverwalters
                 der Kassenprüfer
b.    Entlastung des Vorstandes
c.    Verschiedenes
5.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
      Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
      schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§  7  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
       Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahl kann die  Versammlungsleitung für  die
       Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
2.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes,
       stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
       erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3.    Stimmberechtigt ist das volljährige und voll geschäftsfähige Mitglied, das dem Verein mindestens einen Monat lang angehört. Stimmberechtigt
       bei beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Mitgliedern ist der gesetzliche Vertreter. Gewählt werden kann jedes
       stimmberechtigte Mitglied. Eine Übertragung des Stimmrechts und Briefwahl sind nicht zulässig.
4.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
       eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von
       9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu
       unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenverwalter. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten
       den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.    Der Vorstand wird für eine Periode von vier Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden soll jeweils für
       zwei Jahre versetzt erfolgen. Die Wahl des Kassenverwalters erfolgt zusammen mit der Wahl des Stellvertreters. Wiederwahl ist möglich.
3.    Jede im Verein aktive Gruppe kann ein beratendes Mitglied in einen den Vorstand unterstützenden Beirat delegieren.
4.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins zuständig.     Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
       a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
       b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
       c)    Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
       d)    Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
       e)    Er kann darüber hinaus Aufgaben delegieren.
5.  Bei Ausfall von einem Vorstandsmitglied ist unverzüglich zwecks Neuwahl die
     Mitgliederversammlung einzuberufen.
6.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
7.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Diese werden in einem Protokoll
     niedergelegt, das vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu
     unterschreiben ist.
8.   Die Haftung des Vereins für Verschulden seiner Organe ist auf Vorsatz und grobe
      Fahrlässigkeit beschränkt.

§  9 Kassenprüfung
    Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die
    Kassengeschäfte des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit.
    Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
    Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr –vor der regulären  
    Mitgliederversammlung- zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis zu
    berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl der Kassenprüfer
    sollte jeweils ein Jahr versetzt sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Geschäftsjahr
   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins
   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
   9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederver-
   sammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
   die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

   Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Stadtjugendring
   Korschenbroich zu, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden
   Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
   aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der
   Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

§ 12 Gültigkeit der Satzung
   Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. Juli 2011 beschlossen.
   Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
   Die bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.